Rundschreiben

 

16.10.2003: BSG-Urteil zum Gefahrtarif, Insolvenzgeld, SCC/SCP

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kollegen,

es gibt interessante Neuigkeiten, die ich Ihnen in der Folge mitteilen möchte. Sie betreffen alle Zeitarbeitsunternehmen und dort vor allem den Arbeitsschutz, Managementsysteme und die Berufsgenossenschaften. Ich habe diesmal alle Emailadressen aus verständlichen Gründen unterdrückt. Sollten Sie in der Folge keine Mails mehr zum Thema erhalten, lassen Sie mich es bitte wissen. Mit freundlichen Grüssen,  Bruno Siemer  

1.a) Bundessozialgericht zum Gefahrtarif ab 1998 der Verwaltungs- BG
 

Das BSG stellt in seinem Urteil B 2 U 21/02 R vom 24.06.2003  fest, dass


1. die Zuständigkeit der V-BG für Zeitarbeitsunternehmen durch den Mitgliedsschein und die Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis gegeben ist. Dies bedeutet, dass die Zuständigkeit der VBG für die Zeitarbeit nur im Rahmen der Aufnahme, nicht mehr bei der Veranlagung durch einen Widerspruch vor Gericht überprüft werden kann.            


2. der Gefahrtarif ab 1998 rechtlich nicht zu beanstanden ist, da er richtig ermittelt wurde. Nicht jeder Fehler kann bei einer Beurteilung Beachtung finden. 


3. die Gefahrtarifstellenbildung (48 und 49) als Gewerbezweigtarifstellen rechtmässig ist, da eine gemeinsame gewerbetypische Unfallgefahr (bedeutet: nicht unbedingt höher oder niedriger, sondern anders) vorliegt. Die Risikomischung in einem Gewerbezweig ist die Konsequenz eines Gewerbezweig-Gefahrtarifes, aber auch normal für alle Branchen.     

            
4. die Berechnung der Gefahrtarifstelle 49 mit der Gefahrklasse 10,66 wird als korrekt angesehen. Das Gericht prüft nur das Verfahren, die Zahlen kann es nicht prüfen. Ein Sachverständigengutachten sei kaum möglich. Die VBG kann bei der Ermittlung durchaus wertende und wichtende Faktoren mit einbeziehen. Die Berechnung muss nicht exakt sein, sondern die Gefährdung und das Risiko der Branche widerspiegeln. Nicht teilen kann ich die Auffassung, ein Gutachten sei nicht möglich, da die Berechnungen in der Vergangenheit schon von uns nachvollzogen werden konnten und mit der VBG diskutiert worden sind.         
      
5.  die Auswirkungen des sog. Fussball-Erlasses und der DDR-Altlasten nicht einbezogen werden können.  Bedauerlicherweise hat sich das BSG mit dieser Frage nicht befasst, weil sie nur im Rahmen der Beitragsbescheide, und nicht der Veranlagung verhandelt werden kann. Sicherlich nachvollziehbar, da es sich um Beitragsbestandteile handelt. Die finanziellen Auswirkungen einer Entscheidung wären allerdings sehr hoch gewesen, da beide Beitragsbestandteile in der Summe zwischen 25 und 35 % des Beitrages ausgemacht haben. Hier wird zu beobachten sein, wie die Beitragsverfahren in der Angelegenheit weitergehen.  

Wegen eines Verfahrensfehlers wurden nur Teile des Verfahrens (Veranlagungsbescheid) beurteilt, nicht die Beitragsbescheide. Grund: es fehlten die Widerspruchsbescheide der V-BG


1.b) Bundessozialgericht weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück

Das BSG stellt in seinem Urteil vom 24.06.2003, das  eigentlich eine Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Revision ist, fest:

1. Gefahrtarif Teil II.2 "Herabsetzungsmassnahmen" war bereits im Mai 2003 geklärt und ist damit eine Beitragsausgleichsmassnahme nach SGB VII §162.1

2. Nachwirkung von Beitragsherabsetzungen über 1997 hinaus: Es besteht kein Vertrauensschutz über den Tarifzeitraum hinaus. (Urteil vom 6. Mai 2003 B 2 U 7/02 R) 

Dies ist in der Tat interessant, da jetzt im Jahr 2003 endlich geklärt ist, dass alle Herabsetzungsverfahren der Vergangenheit nicht im Zuge der Veranlagung, sondern im Rahmen der Beitragsfestsetzung hätten behandelt werden müssen. Die VBG hat - wie auch die Aufsichtsbehörde - immer eine Zuordnung zum SGB VII §157 gemacht, obwohl es sich nach Feststellung des BSG um ein Prämiensystem nach §162 gehandelt hat. Hier wird es in der Zukunft Handlungsbedarf geben, wenn man die Themen "Bonus-Malus-Systeme und Prämiensysteme" im Zusammenhang mit Präventionserfolgen mit den zuständigen Unfallversicherungsträgern bespricht.    


2. Insolvenzgeldumlage der Verwaltungs BG

Das Insolvenzgeld wird von den Berufsgenossenschaften für die Bundesanstalt für Arbeit vierteljährlich im Voraus eingezogen; insgesamt 2.006 Mio. €. Davon entfallen auf die V-BG 325 Mio. €. Die Höhe ergibt sich aus dem gezahlten Insolvenzgeld, Zinsen und Verwaltungskosten.

Das gesamte sozialversicherungspflichtige Entgelt 2002 betrug: 1.050 Mrd. €. Die Empfehlung vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften für 2002:  3,09 € /1000 € Entgelt.
Tatsächlich lag es bei der V-BG bei 4,76 € und bei allen anderen Berufsgenossenschaften zwischen 3,21 € - 3,28 €.


Die gesamte Umlage der Verwaltungs-BG  betrug 450 Mio. €, das Inkasso an die Bundesanstalt lediglich 325 Mio. €.
Den Überschuss von 125 Mio. €    kann die V-BG bis heute nicht richtig erklären.

"Die Höhe des Insolvenzgeldes kann von uns nicht beeinflusst werden", so die V-BG im Mai 2002 (Anlage zum Beitragsbescheid). Insbesondere die Verbände werden sich fragen lassen müssen, warum diese exorbitante Steigerung und das Übermass der VBG nicht aufgefallen ist. Hier hätten frühzeitige Widersprüche gegen die Höhe der Insolvenzgeldumlage Klärung bringen können. Es bleibt abzuwarten, wie im Jahr 2004 die Umlage gestaltet wird.    

3. Ă„nderung Im Normenwerk SCC:  Checkliste SCC Dokument 003 Version 03/2002 Pkt. 9.4 / 9.5


Die Checkliste SCC wurde 1994 in den Niederlanden als VCA etabliert und steht für  Sicherheits Certifikat Contraktoren; es ist heute als SCC gültig in Belgien, Deutschland, Niederlanden, Österreich und der Schweiz. Als erfolgreichstes Management-System im Bereich SGU Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz wurde es von der TGA Trägergemeinschaft für Akkreditierung 1995 aufgenommen.

Seit dem 01.08.2003 gilt in der SCC Checkliste

9.4 Operativ tätige Subunternehmer müssen eine funktionsfähige SGU - Organisation nachweisen und

9.5  Für operative Tätigkeiten eingesetzte Personaldienstleister müssen den SCP-Kriterien genügen

Das bedeutet:  wer als Personaldienstleister oder Werkvertragspartner in SCC-zertifizierten Unternehmen tätig werden will, muss ein SCP-Zertifikat durch Zertifizierer, BG oder Gewerbeaufsicht vorlegen können oder eine Auditierung durch den Kunden vornehmen lassen. Anerkannt sind auch OHSAS 18001, BS 8800, ASCA, ILO-OSH 2001 und berufsgenossenschaftliche Systeme. 

Ab dem 01.11.2003 bieten wir Seminare für Führungskräfte und Mitarbeiter im Bereich SCC/SCP an, bei denen auch die notwendigen Prüfungen abgelegt werden können.
 

 

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