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Unterweisungshilfe für die Grund- und Erstunterweisung

1. Der Arbeitgeber / Vorgesetzte / Personaldisponent hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

2. Bei der Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Damit der Beschäftigte die mit der von ihm ausgeführten Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen erkennen und angemessen bewerten kann, müssen ihm auf seine individuelle Situation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen zugänglich gemacht werden. Die Anweisungen müssen ihn in den Stand versetzen, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu verstehen und sachentsprechend anzuwenden. Der § 12 ArbSchG regelt auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Unterweisung bei Veränderungen in der Arbeitsaufgabe, den verwendeten Arbeitsstoffen oder Arbeitsmitteln erneut durchzuführen. Die Verpflichtung zur Unterweisung der Arbeitnehmer war bisher in der VBG 1 geregelt.

Wie bisher besteht auch die Verpflichtung, die Unterweisung erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen. Bedauerlicherweise hat sich der Gesetzgeber nicht entschließen können, eine Mindesthäufigkeit für die Unterweisungen und eine Dokumentationspflicht in bezug auf die Unterweisungen einzuführen. Im Rahmen der allgemeinen Nachweispflicht, im Hinblick auf das  Qualitätsmanagement-System sind die durchgeführten Unterweisungen zu dokumentieren. Dies ist aus Sicht des Arbeitgebers insbesondere auch zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen wesentlich. Bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder Arbeitstechniken ist es darüber hinaus zweckmäßig, die Arbeitsschutzunterweisung mit der Einweisung in die neue Arbeitstechnik oder den Umgang mit den neuen Arbeitsstoffen zu verbinden.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung muß auch der Entleiher unterweisen

Eine besondere Situation tritt bei der Arbeitnehmerüberlassung ein. Hier treffen die Pflichten zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen.         
Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Daher wird eine allgemeine Grundunterweisung durchgeführt, die an den meisten Arbeitsplätzen im Kundenbereich "Entleiher" erforderlich ist. Die nachfolgende Unterweisungshilfe dient dem Disponenten als Leitfaden.
           
Erstunterweisung in Arbeitssicherheit

1.         Brandschutz und Verhalten im Brandfall

·         Brand melden

·         Gefährdete Personen warnen

·         Hilfsbedürftigen Personen helfen

·         Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen

·         Anweisungen der Brandschutzhelfer und der Rettungsdienste befolgen

·         keine Aufzüge benutzen - diese werden abgeschaltet

2.         Betreiben von elektrischen Geräten

Arbeiten Sie nur mit ordentlichen und sicheren Werkzeugen und Instrumenten.

Melden Sie Störungen und Schäden sofort Ihrem Vorgesetzen.

3.         Verwenden von Sprühdosen

Gefahren beim Umgang können entstehen, wenn:

·         Erwärmung den Innendruck bis zum Platzen der Dose steigert;

·         nach dem Platzen der Dose der brennbare Inhalt sich entzündet;

·         ein brennbarer Sprühstrahl gezündet wird;

·         durch die Verwendung der Dose in engen Räumen explosionsfähige Atmosphäre entsteht.

Ein Zerknall der Dosen bei Überhitzung erfolgt auch dann, wenn ihr Inhalt unbrennbar ist.

4.         Freihalten von Verkehrs - und Fluchtwegen

Flucht - und Rettungswege sind stets freizuhalten, auf ihnen darf nichts gelagert oder abgestellt werden.

5.         Aufenthalt in technischen Bereichen

Im allgemeinen zeichnet sich ein technischer Bereich dadurch aus, daß die menschliche Körperleistung durch Mechanisierung und Automatisierung ersetzt wird. Das bedeutet, daß in diesem Bereich verstärkt mit Gefahren durch bewegte Teile gerechnet werden muß. Gefahrstellen die sich daraus ergeben sind z.B. Einzugsstellen, Fangstellen, Quetschstellen, Scherstellen, Schnittstellen oder Stichstellen. Um diesen Gefahren entgegenzuwirken, verlangt es ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit. Außerdem müssen die Verbots- und Gebotsschilder, sowie die allgemeinen Hinweise auf Gefahren beachtet und befolgt werden.


6.         Abfallbeseitigung

Die Abfälle sind so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, z. B.

·         die Gesundheit der Menschen und ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt werden,

·         Gewässer, Boden und Nutzpflanzen nicht schädlich beeinflußt werden,

·         schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm nicht herbeigeführt werden.

7.         Rauchen

Es gibt kein allgemeines Rauchverbot an Arbeitsplätzen. Generell untersagt ist Rauchen nur in bestimmten Arbeitsbereichen, z. B. überall dort, wo Tabakrauch die Produktion beeinträchtigt oder Brand- und Explosionsgefahren bestehen. Betriebe können zum Schutz der Nichtraucher Rauchverbote aber auch an anderen Arbeitsplätzen einführen, z.B. über Betriebsvereinbarungen.

8.         Genuß von Alkohol

Grundsätzlich gilt: Kein Alkohol am Arbeitsplatz.

Versicherte dürfen sich durch Alkoholgenuß nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Versicherte, die infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.

9.         Bedienen von Regalen, Schränken, Transportbehältern

Beim Verfahren in Schmalgängen ist darauf zu achten, daß Regale und eingelagerte Lasten nicht angefahren werden.

10.       Erste Hilfe, zuständiger Ersthelfer, Durchgangsarzt

Erste Hilfe kommt in Betracht bei Arbeitsunfällen im Betrieb, auf Baustellen, bei Montagearbeiten und bei Dienstfahrten, aber auch bei akuten Gesundheitsstörungen.

Zum erforderlichen Personal zählen Versicherte, die in der Handhabung von Rettungsgeräten oder Rettungstransportmitteln unterwiesen sind. Soweit Ersthelfer

Verletzte mit Krankentragen oder ähnlichen Transportmitteln befördern sollen, müssen sie in deren Handhabung zusätzlich aus- und fortgebildet werden.

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z.B.:

Großer Verbandkasten nach DIN 13 169 "Verbandkasten E",

Kleiner Verbandkasten nach DIN 13 157 "Verbandkasten C".

Die Ausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang.

Gegenstand der Ausbildung sind die von den Berufsgenossenschaften mit den genannten Hilfsorganisationen abgestimmten Ausbildungsinhalte. Die Ausbildung enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung in der 1-Helfer-Methode.

Die Unterweisung in den Sofortmaßnahmen am Unfallort nach § 8a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), d.h. in den Lebensrettenden Sofortmaßnahmen, reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.

Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) oder den Malteser-Hilfsdienst (MHD) in der Ersten Hilfe ausgebildet sind. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer auch Personen als Ersthelfer einsetzen, die ihre Ausbildung in der Ersten Hilfe bei einer berufsgenossenschaftlich für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stelle nach § 8 erhalten haben.

Durchgangsärzte sind von der Berufsgenossenschaft anerkannte Ärzte. Sie sind berechtigt einen Arbeitsunfall aufzunehmen. Bei einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall muß grundsätzlich zuerst ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Ärzte in der Ambulanz von Krankenhäusern sind i.d.R. als Durchgangsärzte zugelassen.

11.       Meldepflicht bei Unfällen, Verbandbucheintragung

Meldepflicht:

Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall dem Vorgesetzten beim Kunden und dem Disponenten zu melden; sind sie hierzu nicht imstande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

Verbandbucheintrag:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß über jede Erste-Hilfe-Leistung Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Aus ihnen müssen Angaben über Zeit, Ort (Unternehmensteil) und Hergang des Unfalles bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung, Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahme sowie die Namen des Versicherten, der Zeugen und der Personen, die Erste Hilfe geleistet haben, hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind wie Personalunterlagen aufzubewahren.

12.       Aufbewahren von gefährlichen Flüssigkeiten

Lagerräume für gefährliche Stoffe müssen verschlossen gehalten werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß diese Lagerräume ausreichend be- und entlüftet werden.

Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten notwendig sind. Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen; verschüttete Stoffe sind unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.

13.       Lärm

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Gehörschutzmittel gekennzeichneten Lärmbereichen (Abb. 1)

zu benutzen. Dies gilt auch, wenn die Versicherten außerhalb von gekennzeichneten Lärmbereichen beschäftigt werden, aber der Unternehmer festgestellt hat, daß der personenbezogene Beurteilungspegel 90 dB (A) erreichen oder überschreiten kann.

14.       Hitze, Dampf

Gefahren ergeben sich insbesondere durch das Berühren von heißen Oberflächen und durch den Aufenthalt in Bereichen, in denen mit dem Austritt von Dampf gerechnet werden muß. (Hierzu zählen z.B. Düsen und Spritzwerkzeuge von Spritzgußmaschinen, Anlagen in Gießereibetrieben, Druckgasbehälter und Gashochdruckleitungen)

15.       Sturz- , Stoßgefahr

Sturzgefahr kann durch verschiedene Umstände hervorgerufen werden. Dazu zählen vor allem: glatter Bodenbelag, Stolperkanten, Treppen oder auch nicht abgesicherte Bodenöffnungen. Ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und die PSA (Auswahl der entsprechenden Schutzschuhe) ist empfohlen. Eine Gefahr durch Anstoßen ergibt sich überall da, wo spitze, scharfe oder überstehende Kanten im allgemeinen eine Anstoßstelle darstellen. Auch hier gilt: Höchste Aufmerksamkeit!

16.       Quetsch- , Scherstellen

Quetsch- und Scherstellen entstehen beim Betrieb von technischen Einrichtungen wie z.B. Stanzen und Pressen. Auf keinen Fall dürfen bestehende sicherheitstechnische Einrichtungen wie Abschirmungen, Verkleidungen oder Verdeckungen entfernt werden. Weiterhin gilt: Nicht in Gefahrenbereiche hineingreifen.

17.       Späne, Schnittverletzungen 

Im Bereich der spanabhebenden Bearbeitung muß auf jeden Fall eine Schutzbrille oder ein Gesichtsschutz getragen werden (Abb.2). Bei Arbeiten mit scharfkantigen Werkstücken o.ä. müssen Schutzhandschuhe getragen werden (Abb.3). Achtung: Beim Bedienen von rotierenden Maschinen (z.B. Bohrmaschine oder Drehbank) dürfen in keinem Fall Handschuhe getragen werden, da hier die Gefahr des Einzugs besteht.

18.       Gesundheitsschädliche oder gefährliche Arbeitsstoffe

Unter Gefahrstoffen versteht man in erster Linie Stoffe und Zubereitungen , die gefährliche Eigenschaften besitzen wie ätzend, reizend, giftig, brandfördernd, leicht entzündlich. Weiterhin- Stoffe und Zubereitungen, aus denen beim Umgang gefährliche Stoffe frei werden.

Wichtig beim Umgang mit gefährlichen Stoffen ist die Wahrnehmung bzw. Befolgung der, auf der Verpackung befindlichen Hinweise auf besondere Gefahren ( R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).

19.       Arbeitsbedingte Gefährdung im Verkehrsbereich

Gefährdungen in dem genannten Bereich können aus verschiedenen Gründen auftreten. Zunächst ist es absolut notwendig Augen und Ohren bei dem Betreten von Verkehrswegen auf zu halten, da sonst mögliche Anweisungen und Warnungen nicht gehört bzw. gesehen werden können. Wenn Fahrbahnmarkierungen vorhanden sind, müssen diese unbedingt eingehalten werden. Sehr wichtig ist auch die ausreichende Kennzeichnung von Baustellen auf Verkehrswegen.

20.       Leitern, Tritte, Gerüste, Arbeiten mit Absturzgefahr

Grundsätzlich gilt: Es werden nur geprüfte und unbeschädigte Leitern,Tritte und Gerüste verwendet. Weiterhin ist zubeachten:

- von Leitern aus nur Arbeiten mit geringen Umfang verrichten.

- das Abrutschen der Leiter muß, durch Sicherung der Leiterfüße oder durch Sicherung des oberen Anlagepunktes, verhindert werden.

Für den Fall, daß bei hochgelegenen Arbeitsplätzen (im allg. höher als 2,0 m) keine Geländer, Brüstungen o.ä. vorhanden sind, müssen Absturzsicherungen in Form von einem Anseilschutz benutzt werden.

21.       Gefahren auf dem Arbeitsweg

Hier soll sowohl der Weg zur Arbeitsstätte, als auch der Heimweg angesprochen werden. Wichtigster Punkt in diesem Zusammenhang ist die zeitliche Planung. Soll heißen, daß man genügend Zeit für die jeweiligen Wege einplant, um dem Streß durch Hetze entgegen zuwirken. Das hat zum Einen den Vorteil, daß man auf dem Weg selbst sicherer unterwegs ist und zum Anderen entspannter und konzentrierter seine Arbeit aufnehmen kann.

Um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, ist es notwendig den direkten Weg einzuhalten.

 

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