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Information zum Einsatz von Staplerfahrern in der Zeitarbeit

Der Einsatz von Zeitpersonal im Lager- und Transportbereich erfolgt oftmals durch Staplerfahrer. Häufig wird die Frage gestellt, welche Führerscheine akzeptiert werden, welche G-Untersuchung erforderlich sei. Wir haben einmal den „zeitarbeitstypischen“ Staplerfahrer in dieser Arbeitsanweisung und die Anforderungen zusammengestellt. Grundsätzlich ist der Betrieb von Flurförderzeugen in der BGV D27 geregelt.

§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
(3) Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

Fahrer von Gabelstaplern sind für diese Tätigkeit z.B. ausgebildet und befähigt, wenn sie nach den „Grundsätzen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern“ (BGG 925, ehem. ZH 1/554) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis (sog. Staplerführerschein) vorlegen können. Dieser ist i.d.R. unbegrenzt und auch in allen Entleiher-Betrieben gültig, sofern die Einweisung auf das Gerät und die Unterweisung in bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten des Arbeitsbereiches durchgeführt werden. Dies kann im Staplerschein oder gesondert dokumentiert werden.
Die körperliche Eignung sollte durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (BGG 904) festgestellt werden.
Die Beauftragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeitraum von einem Jahr keine ausreichende und regelmässige Fahrpraxis nachweisen kann.

Als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen können Personen tätig werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse im Steuern von Flurförderzeugen haben und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sind, dass sie Personen im sicheren Steuern von Flurförderzeugen ausbilden können; siehe auch VDI 3632 „Ausbildung für Fahrer von Gabelstaplern“. Die Ausbildung kann von AQ durchgeführt werden.

Zur schriftlichen Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen in der Arbeitnehmerüberlassung kann die Einsatzanweisung in Verbindung mit der Arbeitsschutzvereinbarung im Überlassungsvertrag benutzt werden. In jedem Fall muss der Entleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die Tätigkeit spezifizieren (mindestens: Fahrbereich, Staplertyp, Tätigkeit). Die Beauftragung gilt immer nur für den jeweiligen Entleiher-Betrieb, für den die Beauftragung erteilt wurde. Bei einer längeren Überlassung sollte geklärt werden, ob einen Generalbeauftragung (schriftlich!) nicht sinnvoller ist. Der Entleiher beauftragt zusätzlich und erklärt dies im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. In jedem anderen Fall ist der Entleiher für die schriftliche Beauftragung verantwortlich; der Verleiher muss die Umsetzung im Rahmen der Arbeitsplatzbegehungen kontrollieren.
Grundsätzlich gilt: Der Fahrer ist für die sichere Steuerung des Flurförderzeuges verantwortlich.

Im Gegensatz dazu steht das sog. Mitgänger-Flurförderzeug, für das gem. UVV 36 §7

(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

nur die Eignung und Unterweisung erforderlich sind. Eine G-Untersuchung oder Befähigungsnachweis sind nicht erforderlich.

Flurförderzeuge mit Fahrerstand und einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h gelten als Flurförderzeuge nach §1 (Gabelstapler).

Ablauf für die Disposition:

  1. Der vorhandene Staplerschein ist zu kopieren und auf Echtheit zu prüfen.
     
  2. Die letzte G-Untersuchung erfragen, ggf. Unterlagen beim Leiharbeitnehmer oder letzten Arbeitgeber anfordern. Die Fristen sind auf der G-Karteikarte und der ärztlichen Bescheinigung ersichtlich. Ansonsten rechtzeitig einen Termin beim Betriebsarzt machen.
     
  3. Bei Eignung ist der Fachfragebogen Nr. 5 (neu) der Verwaltungs-BG vom Leiharbeitnehmer auszufüllen und vom Disponenten zu korrigieren. Bei Fehlern sind diese intensiv zu besprechen. Ggf. muss eine neue Ausbildung eingeleitet werden.
     
  4. Der Leiharbeitnehmer ist entsprechend der Unterweisungscheckliste oder eines Merkblattes zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
     
  5. Der Fahrauftrag ist im Rahmen der Einsatzanweisung schriftlich zu erteilen, sofern dies mit dem Entleiher im Überlassungsvertrag vereinbart worden ist. Ansonsten führt der Entleiher den schriftlichen Fahrauftrag durch.
     
  6. Bei Arbeitsplatzbegehungen ist der Einsatz- und Fahrbereich sowie die Tätigkeit und schriftlichen Fahrauftrag zu prüfen.
     
  7. Grundsätzlich hat der Staplerfahrer Schutzschuhe zu tragen. Für Arbeiten am Stapler, z.B. Einstellen der Gabelweite, sind Handschuhe von Vorteil. In einigen Betrieben ist Helmpflicht. Sofern weitere PSA erforderlich ist, insbesondere Gehörschutz, ist auf die Eignung der PSA für den Staplerbetrieb zu achten.

Mitgeltende Unterlagen:

  • BGG 925 „Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern“
     
  • BGV D27 „Flurförderzeuge“
     
  • BGG 904 Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“
     
  • Unterweisungscheckliste für Staplerfahrer
 

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