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Information zur praktischen Auswirkung des Arbeitsschutzgesetzes auf das AÜG

Durch die Änderung des AÜG im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz seit dem 21.08.1996 haben sich für die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmern, Einsatzanweisungen, Auftragsannahme und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag etliche Änderungen ergeben.

Zunächst einmal die rechtliche Situation. Klare und eindeutige Ausführungsbestimmungen des Landesarbeitsamtes zu diesen Änderungen liegen seit März 98 vor. Wir wollen Ihnen hiermit jedoch aus unserer Sicht eine Stellungnahme zu den Änderungen der §§ 11 und 12 des AÜG zukommen lassen: Dies Änderung vom Juli 98 wurde berücksichtigt.

  1. Mit der Änderung des AÜG wird die Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25.06.1991 in nationales Recht vorgenommen.
     
  2. Artikel 7 der v.g. Richtlinie beschreibt die Verpflichtung des Entleihers, vor der Überlassung eines LAN die Tätigkeit, die erforderliche berufliche Qualifikation und die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes anzugeben. Darüber hinaus wird der Verleiher verpflichtet, diese o.g. Angaben dem LAN vollständig zur Kenntnis zu geben.
     
  3. In AÜG § 11 Abs. 1 wird die Anforderung an den Verleiher formuliert, den betreffenden Arbeitnehmern die Angaben des Entleihers bezüglich der beruflichen Qualifikation und der besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes vollständig zur Kenntnis zu bringen (s.a. Artikel 7 Nr. 2 der Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1991 (91/383/EWG) Seit Juli 98 wird die Forderung zur Angabe der Art und besonderen Merkmale der Tätigkeit durch ...eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung ersetzt.
     
  4. In § 12 Abs. 1 des geänderten AÜG werden die Anforderungen an den Entleiher formuliert, dem Verleiher die besonderen Bedingungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu erklären (notwendige berufliche Qualifikation und besondere Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes).
    Da im § 12 AÜG die Rechtsbeziehung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher geregelt wird, ist die Angabe der beruflichen Qualifikation und der besonderen Merkmale in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag als Anforderungskriterien bei der Auswahl geeigneter Mitarbeiter für den zu besetzenden Arbeitsplatz zu betrachten. Der Umfang der Leistungspflichten des Verleihers wird hier wesentlich stärker festgelegt, so dass an die Sorgfaltspflichten des Verleihers erhöhte Anforderungen gestellt werden.
     
  5. Da die anderen Artikel der Richtlinie 91/383/EWG mit dem Arbeitsschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt werden, sind in diesem Zusammenhang auch die § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und § 12 Unterweisung zu beachten. Mit der Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch den Entleiher werden auch besondere Merkmale des Arbeitsplatzes beschrieben, die entsprechend in der Urkunde (AÜV) aufzuführen sind.
     
  6. Aus den besonderen Merkmalen eines speziellen Arbeitsplatzes können auch Anforderungen an die persönliche Qualifikation eines Mitarbeiters abgeleitet werden, die aber nicht konkret in den AÜV aufgenommen werden müssen.
    Das Führen eines flurbedienten Kranes erfordert z.B. als persönliche Qualifikation das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzschuhe). Ohne diese Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit nicht möglich.
     
  7. Die berufliche Qualifikation kann als Sachkundiger, Facharbeiter aber auch als eingewiesene oder angelernte Person erworben worden sein. Entscheidend sind die Kenntnisse bezüglich der konkreten Arbeitsaufgabe. Sie umfassen unter anderem Informationen über mögliche Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen, soweit diese zur sicheren Ausführung der jeweiligen Tätigkeit am entsprechenden Arbeitsplatz und zum Schutz der Person erforderlich sind.
    Daraus folgt, dass neben der Tätigkeitsbeschreibung z.B. Lagerarbeiter, Schlosser, Schweißer usw. im AÜV zusätzlich die besonderen Merkmale des speziellen Arbeitsplatzes, sowie die erforderliche berufliche Qualifikation aufzunehmen ist.

Was ist nun zu tun ?

Es ist erforderlich, in allen vier genannten Dokumenten zwingend folgende Angaben zu machen:

Tätigkeit
dafür erforderliche Qualifikation und
besondere Merkmale im AÜV und Auftragsannahme
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung im Arbeitsvertrag und Einsatzanweisung

Dies kann wie folgt umgesetzt werden:
 

1. Arbeitsvertrag LAN

Der LAN wird für folgende Tätigkeit(en) eingestellt:

  • z.B. Produktionshelfer in der Möbelindustrie (Maschinenbedienung und Verpackung)
  • Staplerfahrer in verschiedenen Betrieben
  • Schlosser in der Montage
  • Elektriker auf verschiedenen Baustellen

Die Tätigkeit soll eindeutig und genau beschrieben werden, so dass der LAN die auf ihn zukommenden Tätigkeiten beurteilen kann.

Dafür ist / sind folgend(e) Qualifikation(en) erforderlich:

  • z.B. keine
  • Staplerführerschein gem. BGV D27 und BGG 925 sowie G25-
  • Vorsorgeuntersuchung
  • Gesellenbrief in einem Metallberuf
  • Gesellenbrief in einem Elektroberuf
  • besondere Unterweisungen
  • arbeitsmedizinische Vorsorge

Die erforderliche kurze Charakterisierung oder Beschreibung umfasst die wichtigen Aspekte der Tätigkeit; dies wird individuell vom Unternehmen unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse des Leiharbeitnehmer und der Tätigkeit ausgeführt. Sofern die Tätigkeitsbeschreibung umfangreich ist, kann auf die Charakterisierung oder Beschreibung verzichtet werden. Vorsicht: Die Verwaltungs-BG stützt sich auf ein internes Papier des ehemaligen Obmannes für die Zeitarbeit, in der folgende Angaben weiterhin berücksichtigt werden müssen. Angaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind zurückzuführen auf das Arbeitsschutzgesetz, daß die Änderungen des AÜG in §§ 11,12 erst erforderlich gemacht hat. Hier sind primär Arbeitsschutzrechte des Leiharbeitnehmers zu sehen.

  • z.B. Schichtarbeit im 3 Schichtsystem
  • Fahrtätigkeit in der Region Ostwestfalen
  • Arbeit in Außenbereichen
  • Arbeiten mit Absturzgefahr
  • Arbeiten mit Gefahrstoffen
  • Arbeitsschutzrelevante Merkmale

Da der AV mit dem LAN die Tätigkeiten in der Zukunft selbstverständlich nicht abschließend berücksichtigen kann, werden Änderungen bzgl. der Tätigkeit, dafür erforderlichen Qualifikation und die kurze Charakterisierung oder Beschreibung in der Einsatzanweisung bei einem neuen Einsatz als

Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag

geschlossen.
 

2. Einsatzanweisung und Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag

Hier werden einsatzspezifisch wie o.a. die drei Bereiche schriftlich dem LAN mitgeteilt und durch beidseitige Unterschrift bestätigt.

Der LAN übernimmt ab DATUM folgende Tätigkeit:

  • z.B. Produktionshelfer in der Fahrzeugindustrie (Montieren von Teilen)

Die Tätigkeit muss eindeutig und genau beschrieben werden, so dass sich der LAN auf die auf ihn zukommende Tätigkeit einstellen , diese beurteilen, ggfs. ablehnen kann. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist eingeschränkt, wenn der Arbeits- und Gesundheitsschutz des Leiharbeitnehmers nicht gewährleistet ist. Der Leiharbeitnehmer kann Tätigkeiten in diesem Fall ablehnen

Dafür ist folgende Qualifikation erforderlich (eine Vorsorgeuntersuchung und Unterweisung ist eine Qualifikation):

  • z.B. Unterweisung als Monteur und Metallarbeiten
  • besondere Unterweisungen bzgl. Gefahrstoffe
  • arbeitsmedizinische Vorsorge G 20 „Lärm“

Dabei ist folgende Charakterisierung oder Beschreibung unter Berücksichtigung besonderer Merkmale durchzuführen. Diese kann auch in Form einer praktischen Vorführung (Kleinmontage) oder anhand von Fotos / Videos erfolgen. Die tätigkeitsspezifische Unterweisung gem. BGV A1 §7(2) ist durchaus geeignet, die erforderlichen Angaben zu machen.

  • z.B. Arbeitsschutzrelevante Merkmale
  • PSA ( Gehörschutz, Schutzschuhe S3, Handschuhe 9
  • Fahrgemeinschaft
  • Kleidung, Firmenausweise, Rauchverbot etc.

Zu den besonderen Merkmalen gehören auch die ohnehin erforderlichen Angaben über Einsatzort, Ansprechpartner, Überlassungsdauer, Uhrzeit etc.

Die beidseitig unterschriebene Einsatzanweisung ist in der Personalakte aufzubewahren.
 

3. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Auch im AÜV sind die drei Angaben der Tätigkeit, dafür erforderlichen Qualifikation und Art sowie besonderen Merkmalen mit dem Entleiher zu vereinbaren. Hier setzt sich die o.a. Sprachregelung fort.

Es gilt allerdings zu bedenken, daß man die Tätigkeit nicht zu eng beschreiben darf, z.B. an Maschine 33 Teil A in der Frühschicht, da sonst permanente Vertragsbrüche in der Praxis auftreten werden.

Selbstverständlich müssen alle erforderlichen Spezifikationen wie Einsatzort, Arbeitsaufgabe, erforderliche Qualifikation und sämtliche Angaben in der Arbeitsschutzvereinbarung vorliegen.

Bei der Erstellung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und dem nachfolgenden Arbeitsvertrag bzw. der Einsatzanweisung muss auf eine inhaltliche Kongruenz / Übereinstimmung aller drei Dokumente geachtet werden. Dies wird in Zukunft auch von der Verwaltungs-BG geprüft.
 

4. Auftragsannahme (nur für Unternehmen mit Qualitätsmanagement-System gem. DIN ISO 9000)

Die zu erledigenden Angaben in den o.g. Dokumenten können nur sachgerecht ausgeführt werden, wenn sie bereits in der Auftragsannahme berücksichtigt werden. Die Benutzung einer Systemsoftware, die die Angaben hinterlegt, vereinfacht nicht nur die Umsetzung des AÜGs, sondern ermöglicht eine hohe Qualitätssicherung.

 

Bei Rückfragen: Tel. 0171-4346995 oder per Email: bruno.siemer@t-online.de.

 

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