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Information zur praktischen Auswirkung des Arbeitsschutzgesetzes auf das AÜG Durch die Änderung des AÜG im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz seit dem 21.08.1996 haben sich für die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmern, Einsatzanweisungen, Auftragsannahme und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag etliche Änderungen ergeben. Zunächst einmal die rechtliche Situation. Klare und eindeutige Ausführungsbestimmungen des Landesarbeitsamtes zu diesen Änderungen liegen seit März 98 vor. Wir wollen Ihnen hiermit jedoch aus unserer Sicht eine Stellungnahme zu den Änderungen der §§ 11 und 12 des AÜG zukommen lassen: Dies Änderung vom Juli 98 wurde berücksichtigt.
Was ist nun zu tun ? Es ist erforderlich, in allen vier genannten Dokumenten zwingend folgende Angaben zu machen: Tätigkeit Dies kann wie folgt umgesetzt werden: 1. Arbeitsvertrag LAN Der LAN wird für folgende Tätigkeit(en) eingestellt:
Die Tätigkeit soll eindeutig und genau beschrieben werden, so dass der LAN die auf ihn zukommenden Tätigkeiten beurteilen kann. Dafür ist / sind folgend(e) Qualifikation(en) erforderlich:
Die erforderliche kurze Charakterisierung oder Beschreibung umfasst die wichtigen Aspekte der Tätigkeit; dies wird individuell vom Unternehmen unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse des Leiharbeitnehmer und der Tätigkeit ausgeführt. Sofern die Tätigkeitsbeschreibung umfangreich ist, kann auf die Charakterisierung oder Beschreibung verzichtet werden. Vorsicht: Die Verwaltungs-BG stützt sich auf ein internes Papier des ehemaligen Obmannes für die Zeitarbeit, in der folgende Angaben weiterhin berücksichtigt werden müssen. Angaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind zurückzuführen auf das Arbeitsschutzgesetz, daß die Änderungen des AÜG in §§ 11,12 erst erforderlich gemacht hat. Hier sind primär Arbeitsschutzrechte des Leiharbeitnehmers zu sehen.
Da der AV mit dem LAN die Tätigkeiten in der Zukunft selbstverständlich nicht abschließend berücksichtigen kann, werden Änderungen bzgl. der Tätigkeit, dafür erforderlichen Qualifikation und die kurze Charakterisierung oder Beschreibung in der Einsatzanweisung bei einem neuen Einsatz als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen. 2. Einsatzanweisung und Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag Hier werden einsatzspezifisch wie o.a. die drei Bereiche schriftlich dem LAN mitgeteilt und durch beidseitige Unterschrift bestätigt. Der LAN übernimmt ab DATUM folgende Tätigkeit:
Die Tätigkeit muss eindeutig und genau beschrieben werden, so dass sich der LAN auf die auf ihn zukommende Tätigkeit einstellen , diese beurteilen, ggfs. ablehnen kann. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist eingeschränkt, wenn der Arbeits- und Gesundheitsschutz des Leiharbeitnehmers nicht gewährleistet ist. Der Leiharbeitnehmer kann Tätigkeiten in diesem Fall ablehnen Dafür ist folgende Qualifikation erforderlich (eine Vorsorgeuntersuchung und Unterweisung ist eine Qualifikation):
Dabei ist folgende Charakterisierung oder Beschreibung unter Berücksichtigung besonderer Merkmale durchzuführen. Diese kann auch in Form einer praktischen Vorführung (Kleinmontage) oder anhand von Fotos / Videos erfolgen. Die tätigkeitsspezifische Unterweisung gem. BGV A1 §7(2) ist durchaus geeignet, die erforderlichen Angaben zu machen.
Zu den besonderen Merkmalen gehören auch die ohnehin erforderlichen Angaben über Einsatzort, Ansprechpartner, Überlassungsdauer, Uhrzeit etc. Die beidseitig unterschriebene Einsatzanweisung ist in der Personalakte aufzubewahren. Auch im AÜV sind die drei Angaben der Tätigkeit, dafür erforderlichen Qualifikation und Art sowie besonderen Merkmalen mit dem Entleiher zu vereinbaren. Hier setzt sich die o.a. Sprachregelung fort. Es gilt allerdings zu bedenken, daß man die Tätigkeit nicht zu eng beschreiben darf, z.B. an Maschine 33 Teil A in der Frühschicht, da sonst permanente Vertragsbrüche in der Praxis auftreten werden. Selbstverständlich müssen alle erforderlichen Spezifikationen wie Einsatzort, Arbeitsaufgabe, erforderliche Qualifikation und sämtliche Angaben in der Arbeitsschutzvereinbarung vorliegen. Bei der Erstellung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und dem nachfolgenden Arbeitsvertrag bzw. der Einsatzanweisung muss auf eine inhaltliche Kongruenz / Übereinstimmung aller drei Dokumente geachtet werden. Dies wird in Zukunft auch von der Verwaltungs-BG geprüft. 4. Auftragsannahme (nur für Unternehmen mit Qualitätsmanagement-System gem. DIN ISO 9000) Die zu erledigenden Angaben in den o.g. Dokumenten können nur sachgerecht ausgeführt werden, wenn sie bereits in der Auftragsannahme berücksichtigt werden. Die Benutzung einer Systemsoftware, die die Angaben hinterlegt, vereinfacht nicht nur die Umsetzung des AÜGs, sondern ermöglicht eine hohe Qualitätssicherung.
Bei Rückfragen: Tel. 0171-4346995 oder per Email: bruno.siemer@t-online.de. |