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ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeit

Arbeitsschutzgesetz § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Gefährdungsbeurteilung in der Zeitarbeit

Der § 5 stellt im Zusammenwirken mit dem § 6 eine der großen Neuerungen des Arbeitsschutzgesetzes dar. Er verpflichtet den Arbeitgeber zur Beurteilung der für den Beschäftigten mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen. Auf die Gefährdungsbeurteilung aufbauend, ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln und zu realisieren. Die Wirksamkeit der neuen Arbeitsschutzgesetzgebung wird zu einem wesentlichen Teil davon bestimmt werden, ob es gelingt, die §§ 5 und 6 in einer den praktischen Erfordernissen entsprechenden und den betrieblichen Arbeitsschutz weiterentwickelnden Weise anzuwenden. Unangemessen angewandt besteht bei der Regelung des § 5 durchaus die Gefahr, daß ein erheblicher formaler Aufwand verursacht wird, der für die angestrebte Erhöhung der Arbeitssicherheit ohne wesentlichen Effekt bleibt.

Auch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte sind durch die Änderung des Arbeitssicherheitsgesetzes zur Mitwirkung an der betrieblichen Gefährdungsanalyse verpflichtet worden. Empfehlenswert ist es, das Erfahrungswissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Formulierung der Gefährdungsanalysen zu nutzen.

Arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden

An dieser Stelle soll noch einmal auf die wirtschaftliche Dimension des Arbeitsschutzes hingewiesen werden. Nicht nur Unfälle und Berufskrankheiten, sondern auch arbeitsbedingte Erkrankungen sind durch betriebliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes beeinflußbar. Stellvertretend für viele andere Krankheitsgruppen seien hier Erkrankungen der Muskeln und des Skeletts und der Atmungsorgane genannt, die sich durch Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes in bedeutendem Umfang beeinflussen lassen. Diese Erkrankungen machten nach der Krankheitenstatistik der Betriebskrankenkassen im Jahr 1995 in Deutschland 48 % der Arbeitsausfalltage aus.

Eine Beurteilung pro Arbeitsplatz oder Tätigkeit ausreichend

Welchen Umfang die Gefährdungsbeurteilung schließlich annimmt und wie sie im einzelnen auszugestalten ist, hängt sehr von den in dem jeweiligen Betrieb gegebenen Gefährdungssituationen und der Größe des Betriebes ab. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Praktische Vorgehensweise

Diese umfassende Gefährdungsbeschreibung kann nur in einem mehrstufigen Verfahren realisiert werden. Als erster Schritt hat der Verleiher gemeinsam mit dem Entleiher festzustellen, für welche Tätigkeiten und Arbeitsplätze aufgrund der gegebenen Unternehmensstruktur beim Entleiher eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

Einteilung in Gefährdungsgruppen

Die Beurteilung der Gefährdungen erfolgt in Anlehnung an die Formulierungen des § 5 nach einer systematisierten Aufstellung. Aufgrund der Sachzusammenhänge der einzelnen Gefährdungen ergeben sich verschiedene Möglichkeiten für die Einteilung.

·      mechanische Gefährdung

·      elektrische Gefährdung

·      Gefahrstoffe

·      Brand- und/oder Explosionsgefährdung

·      thermische Gefährdung

·      biologische Gefährdung

·      physikalische Einwirkungen

·      Belastung durch die Arbeitsumgebung

·      physische Belastung/Arbeitsschwere

·      weitere Gefährdungen

Grundsätze der Analyse

Bei der Ermittlung von Gefährdungen sollte stets mit der qualitativen Analyse begonnen werden, d.h. zunächst ist die Frage zu beantworten, ob ein bestimmter Komplex für den untersuchten Arbeitsplatz von Bedeutung ist. Die Gefährdungen sollten dabei in Gruppen zusammengefaßt werden. Die zutreffende Einschätzung zahlreicher Faktoren erfordert spezielle Untersuchungen, die in der meßtechnischen Bestimmung der Art und Intensität bestehen können (z.B. elektrische Gefährdungen, Gefahrstoffe, biologische Gefährdungen, physikalische Einwirkungen), der Anwendung von einheitlichen Analysemethoden (z.B. körperliche Arbeit) und in gezielten, meist nach einheitlichen Verfahren realisierten Befragungen von Arbeitnehmern oder betrieblichen Führungskräften (u.a. psychische Beanspruchungen, Arbeitsinhalt) bestehen können.

Grenzen der Machbarkeit

Ständig oder wiederkehrend besetzte Arbeitsplätze bereiten in der Regel weniger Aufwand als solche, die durch eine große Aufgabenvielfalt oder in großem Umfang wechselnde Arbeitsbedingungen gekennzeichnet sind. Beispiele sind Arbeitsplätze in Entwickungsbereichen, an verschiedenen Arbeitsplätzen als "Springer" eingesetzte Arbeitnehmer sowie Meister und mittlere Führungskräfte. Probleme können auch die Änderungen verursachen, die durch schnell wechselnde Fertigungs- und Dienstleistungsstrukturen verursacht werden. Bei solchen Verhältnissen sollte jeder Perfektionismus vermieden werden, das Ergebnis der Analyse steht unter diesen Bedingungen nur dann in einem angemessenen Verhältnis zur erreichten Verbesserung des Arbeitsschutzes, wenn die Analysen einen ausreichenden Verallgemeinerungsgrad aufweisen.

Mechanische Gefährdung

Unter dem Teil mechanische Gefährdung sind u.a. ungeschützte bewegte Maschinenteile, Quetsch- und Scherstellen, Schneid- und Stichstellen, Teile mit gefährlichen Oberflächen, sich unkontrolliert bewegende Teile, bewegte Transportmittel, herabfallende oder umstürzende Gegenstände zu verstehen. Wesentlich sind auch die Regeln für die sichere Gestaltung innerbetrieblicher Transportvorgänge.

Elektrische Gefährdung

Zur elektrischen Gefährdung gehören insbesondere die Gefahr der Stromleitung durch den menschlichen Körper durch direkte Berührung, die mit elektrostatischen Aufladungen verbundenen Entladungsvorgänge sowie je nach gewählter Systematik auch die Gefahren durch Lichtbogen und elektromagnetische Felder. Letztere können auch unter die physikalischen Einwirkungen gefaßt werden. Die Gefahren durch Lichtbögen sind vielfältig, sie umfassen Augenverletzungen ebenso wie Verbrennungen der Haut sowie Schädigungen durch intensive elektromagnetische Strahlung im infraroten, sichtbaren und im ultravioletten Spektralbereich.

Gefahrstoffe

Auch für die Gefahrstoffe gibt es eine Fülle von systematischen Ordnungsprinzipien. Die Gefährdungsanalysen nutzen eine Einteilung nach dem Aggregatzustand, d.h. in Gase und Dämpfe sowie Schwebstoffe, Flüssigkeiten und Feststoffe.

Brand- und/oder Explosionsgefährdung

Die Brandgefährdung läßt sich gut anhand der zur Gefährdung führenden Stoffe eingruppieren. Dabei spielen die Brennbarbeit und die Zündwilligkeit eine wesentliche Rolle. Wesentlich ist auch das Vorhandensein von brandfördernden Stoffen. Für den Bereich des Explosionsschutzes ist eine Einteilung in die Explosionsgefährdung durch Gase und durch Stäube sinnvoll. Daneben sind die Zündquellen von großer Bedeutung, die sich systematisch in elektrische und nichtelektrische Zündquellen einteilen lassen. Eine besondere Stellung nehmen die Explosivstoffe ein. Die Sicherheitsvorschriften für die Entwicklung, Herstellung, Lagerung und Verwendung sind im Sprengstoffrecht enthalten.

Thermische Gefährdung

Beim Kontakt mit heißen Medien spielt zunächst die Gefahr der Verbrennung der Haut durch direkten Kontakt mit festen Oberflächen eine Rolle, daneben ist die Gefährdung durch geschmolzene Stoffe und heiße Flüssigkeiten sowie Dämpfe zu beachten. Enge Beziehungen bestehen zu den wirkungsähnlichen Schädigungen durch elektrische Lichtbögen.

Kalte Medien können vor allem lokale Erfrierungen verursachen, neben den Gefriertechnologien für Lebensmittel sind dabei tiefkalte Flüssigkeiten und Trockeneis zu beachten.

Biologische Gefährdung

Wesentliche Aspekte der biologischen Gefährdung liegen in der Infektionsgefahr durch in der Natur vorkommende Bakterien, Pilze und Viren. Diese Mikroorganismen können auch Allergien und toxische Wirkungen auslösen. Dabei ist an infektionsgefährdete Arbeitsbereiche, z.B. in Krankenhäusern und bei Arbeiten im Abwasserbereich zu denken. Hohe Belastungen durch Bakterien und Schimmelpilze können z.B. auch in Wertstoffsortieranlagen und in Kompostierungsanlagen auftreten.

Physikalische Einwirkungen

Unter den physikalischen Einwirkungen ist der Lärm besonders häufig. Dabei ist bei erheblichen Lärmpegeln die chronische Schädigung des Innenohres der wesentlichste Schädigungsmechanismus, daneben ist die leistungsbeeinträchtigende Wirkung geringerer Lärmpegel besonders bei anspruchsvollen, mit besonderer Konzentration verbundenen Tätigkeiten zu beachten. Seltener treten an Arbeitsplätzen gesundheitsgefährdene Pegel von Ultra- bzw. Infraschall auf.

Bei der Schwingungseinwirkung ist nach der Einleitungsstelle zwischen Ganzkörper- und Teilkörperschwingungen zu unterscheiden. Ganzkörperschwingungen werden vorrangig durch das Gesäß oder die Füße in den Körper eingeleitet, Teilkörperschwingungen durch die Hände und Arme. Bei Ganzkörperschwingungen können große Schwingbeschleunigungen zu direkten Gesundheitsrisiken für die Wirbelsäule oder innere Organe führen, kleinere Schwingbeschleunigungen führen eher zu Befindens- und Leistungseinschränkungen.

Durch intensive Strahlung im infraroten Bereich können akute und chronische Augen- und Hautschädigungen verursacht werden, bei intensiver Strahlung im sichtbaren Spektralbereich stehen Augenschädigungen und bei Ultravioletteinwirkungen Augen- und Hautschädigungen im Vordergrund.

An zahlreichen Arbeitsplätzen treten auch ionisierende Strahlen auf. Bei den Röntgenstrahlen unterscheidet man zweckmäßigerweise zwischen der Strahlung an medizinischen oder technischen Röntgenanlagen und der Störstrahlung. Diese tritt z.B. an Bildschirmgeräten auf. Außerdem kann beim Umgang mit radioaktiven Isotopen, z.B. in der Medizin oder bei der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung, eine Belastung durch ionisierende Strahlung auftreten.

Belastung durch Arbeitsumgebung

An erster Stelle stehen bei den Belastungen durch die Arbeitsumgebung klimatische Faktoren wie Temperatur, Luftfeuchte und Luftgeschwindigkeit. Neben dem Arbeitsprozeß hat auch der Baukörper der Arbeitsstätte und die Lüftungsart sowie die Lüftungsgestaltung wesentlichen Einfluß auf das Klima in Arbeitsbereichen.

Die Beleuchtung ist überwiegend ein Faktor, der wesentlichen Einfluß auf die Leistungsfähigkeit hat. Es bestehen für Arbeiten mit hohen Sehanforderungen enge Beziehungen zwischen Beleuchtungsstärke und Produktivität. Bei sehr schlechter Gestaltung der Beleuchtungsanlage können jedoch auch direkte Unfallgefahren entstehen.

Physische Belastung / Arbeitsschwere

Bei der dynamischen Arbeit, die durch regelmäßige Muskelkontraktionen und Muskelentspannungen gekennzeichnet ist, muß zwischen der Betätigung großer und kleiner Muskelgruppen unterschieden werden. Bei der dynamischen Arbeit großer Muskelgruppen steht die mögliche Überschreitung der Dauerleistungsgrenze und der Bestimmung der notwendigen Erholzeiten im Vordergrund. Bei häufig wiederkehrenden, durch kleine Muskelgruppen ausgeführte Bewegungen, z.B. bei der Montage kleiner Teile, können Schädigungen der betroffenen Gelenke, Sehnen und der Sehnenscheiden eintreten. Ein besonderes Problem stellt die statische Haltearbeit dar, bei der Kräfte über längere Zeit ohne Muskelkontraktion ausgeübt werden müssen. Ähnlich wie die Haltearbeit kann sich die Arbeit in Zwangshaltungen, z.B. Überkopfarbeit oder Arbeiten im Knien, Liegen oder in engen Räumen, auswirken.

Weitere Gefährdungen

Der Komplex weitere Gefährdungen faßt eine Reihe von zum Teil recht unterschiedlichen Gefährdungen zusammen. Dies sind zunächst Gefährdungen, die aus der Gestaltung und dem Zustand der Arbeitsstätte herrühren, wie Gefahren durch Stürze, die durch nicht rutschhemmend ausgeführte Fußböden begünstigt werden können. Die unzureichende bauliche Ausführung von Treppen, Leitern und Podesten kann Abstürze verursachen.

Ebenfalls unter dieser Überschrift werden die Gefahren subsummiert, die von unter Druck stehenden Anlagen, Kesseln und Rohrleitungen ausgehen. Für diese Ausrüstungen sind die Vorschriften der Dampfkessel- oder Druckbehälterverordnung zu beachten.

Ein weiterer umfangreicher Komplex von Gefährdungen kann aus dem Arbeitsinhalt oder den Ausführungsbedingungen der Arbeit resultieren. Dabei sind besonders die psychischen Folgen von monotonen, anregungsarmen Tätigkeiten im Sinne der Unterforderung der Arbeitnehmer zu beachten. Andererseits können auch Überforderungstendenzen vorliegen, z.B. wenn sehr viele Informationen unter erheblichem Zeitdruck aufgenommen und verarbeitet werden müssen. Psychische Belastungen können auch aus mangelhafter Arbeitsorganisation und aus den sozialen Beziehungen herrühren.

Gegenseitige Beeinflussung von Gefährdungen

Wesentlicher Bestandteil der Gefährdungsanalyse ist es, nach der Betrachtung der Einzelfaktoren auch eine Bewertung der gegenseitigen Beeinflussung der Expositionen und der belastenden Wirkungen vorzunehmen. Wie bei den exemplarisch ausgeführten Einzelgefährdungen aufgezeigt, ist die Feststellung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unabdingbarer Bestandteil der Gefährdungsanalyse.

Gefährdungsbeurteilung ist erst mit Umsetzung abgeschlossen

Aus dem Vergleich der zur Verringerung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen mit jenen, die am zu beurteilenden Arbeitsplatz bereits angewandt werden, ergeben sich die Defizite. Entscheidend ist, daß die Gefährdungsanalyse stets erst als vollständig zu betrachten ist, wenn die zur Verminderung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen abgeleitet und betrieblich realisiert sind.

Schwierig zu beurteilende Gefährdungsgruppen

Während für die physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen oder Unfallgefahren in zahlreichen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften klare Forderungen zur Gestaltung einer arbeitsschutzgerechten Tätigkeit enthalten sind, ist dies bei den Anteilen, die den Arbeitsinhalt, die Arbeitsorganisation und die physische und psychische Beanspruchung der Arbeitnehmer betrifft, nicht mit gleicher Genauigkeit und Ausführlichkeit der Fall. Auch die zweckmäßige Gestaltung der Arbeitszeit, insbesondere in bezug auf Schichtsysteme, läßt breite Spielräume für die sachgerechte Gestaltung. Viele dieser Faktoren wirken neben ihrer Bedeutung für den Arbeitsschutz auch entscheidend auf die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer ein. Insoweit ergeben sich hier für die Arbeitgeber umfangreiche Möglichkeiten, durch angemessene Gestaltung des Arbeitsinhaltes, der Arbeitsorganisation, der Fertigungsabläufe und der körperlichen und geistigen Anforderungen der Arbeit solche Arbeitsbedingungen zu schaffen, die über den Aspekt der Erhaltung der Gesundheit auch gesundheitsförderlich wirken können.

Bei Leiharbeitnehmern ist zudem die erheblich höhere psychische Belastung zu berücksichtigen, die bisher im Arbeitsschutz kaum berücksichtigt wurde, aber von uns durchaus als ein Problem im Gesundheitsschutz angesehen wird. Mangelnde Integration und oftmals schlechter Status im Betrieb führen langfristig zu gesundheitlichen Störungen. Hier ist die Individualbelastung für den Laien nicht darstellbar.

Beratungsbedarf der kleinen und mittleren Betriebe

Die umfangreiche und fachlich tiefgründige Arbeit der Beurteilung der Arbeitsbedingungen kann insbesondere von kleinen und mittelständischen Arbeitgebern nicht allein bewältigt werden. Auf den Beratungsbedarf, der sich zwangsweise aus dieser Situation ergibt, wird hingewiesen. (Was machen wir mit den kleinen Krautern ?)

ArbSchG § 6 Dokumentation

(1) Der Entleiher muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen.

Auswirkungen der Dokumentationspflicht  für Zeitarbeitsunternehmen

Wie die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung dient auch die Dokumentationspflicht in erster Linie betrieblichen Erfordernissen, wie der Erreichung eines hohen Arbeitsschutzniveaus. Wichtig ist auch der sachentsprechende Nachweis des erreichten Niveaus des Arbeitsschutzes z.B. in späteren Berufskrankheitenfeststellungsverfahren. Erst in zweiter Linie kann die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen natürlich auch für die Überwachung der Arbeitsschutzsituation durch die Aufsichtsbehörden und im Falle eines Qualitätsmanagement-System gem. DIN ISO 9000 ff. bei der Zertifizierung genutzt werden.

Rückgriff auf bereits vorhandene Unterlagen beim Entleiher

Bei der Gestaltung der Dokumentationen ist es naheliegend, auf die Materialien zurückzugreifen, die bei der Gefährdungsbeurteilung im Kundenbetrieb entstanden sind. Daneben können die schriftlichen Berichte von Sicherheitsfachkräften oder Betriebsärzten genutzt werden. In größeren Betrieben wird sich eine elektronische Dokumentation anbieten. Auch hierzu sind in der Vergangenheit in Form verschiedener Dateien für Arbeitsplatzdaten bereits zahlreiche Vorschläge unterbreitet und auch erprobt worden. Wesentlich für die Dokumentation ist, daß eine Konzentration auf das für die Gefährdungssituation wesentliche bei einem konsequenten Verzicht auf einen nicht förderlichen Perfektionismus erfolgt.

Was kann bei Kontrollen bemängelt werden?

Bei Kontrollen werden die Aufsichtsorgane bei der Feststellung von Mängeln in der Gefährdungsanalyse wie bei der Dokumentation der Ergebnisse zunächst den Arbeitgeber in bezug auf die Vervollkommnung der Gefährdungsbeurteilung und der Dokumentation beraten und Wege zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen aufzeigen. In der Praxis ist zu erwarten, daß in der Zeit nach dem Inkrafttreten der Dokumentationspflicht häufiger als das völlige Fehlen der Dokumentation eine nicht allen Anforderungen genügende Dokumentation der Arbeitsschutzsituation auftreten wird. Hier wird über einen gewissen Zeitraum eine schrittweise Verbesserung der Beschreibung der Gefährdungssituation und der getroffenen Maßnahmen sowie der zugehörigen Dokumentation erforderlich sein.Kalendertage müssen für die Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden

Aufgaben für den Entleiher in der Arbeitnehmerüberlassung

Der Entleiher und seine beauftragten Personen, i.d.R. die Personaldisponenten und Sicherheitsfachkräfte sowie Betriebsärzte sind kaum in der Lage, eine umfassende Gefährdungsanalyse der Arbeitsplätze und Tätigkeiten in den Betrieben der Kunden durchzuführen. Hier stehen - neben der Besorgnis des Kunden in puncto Geheimhaltung - vor allem wirtschaftliche Aspekte entgegen. Eine Gefährdungsanalyse ist nicht in der kurzen Zeit möglich, die i.d.R. dem Arbeitsplatzkontrolleur ( PET, Sifa ) eingeräumt wird. Darüber hinaus reichen für manche Beurteilungen die gewinnbaren Erkenntnisse nicht aus, sondern müssen um Messungen und Langzeitbeobachtungen ergänzt werden.

Dennoch sind Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich nicht von der Pflicht zur Gefährdungsanalyse ausgenommen worden. Weil gerade hier verschiedene Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz zusammenwirken, soll die Kommunikation und die wechselseitige Information von Ver- und Entleiher im Sinne des Arbeitsschutzes gefördert werden.

Bereits bei der Auftragsannahme sind wesentliche Aspekte zu klären, die nur als Ergebnisse einer Gefährdungsanalyse in den AÜV einfließen können. Dazu zählen

  • PSA und weitere erforderliche Kleidung und Ausrüstung
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge und weitere gesundheitsschützende Maßnahmen
  • Erforderliche Unterweisungen und arbeitsschutzrelevante Qualifkationen
  • Arbeitsschutzorganisation des Entleihers
  • Tätigkeiten, Arbeitsbereich und Umgebungsfaktoren

Hier kann schon durch den subjektiven Ersteindruck des Disponenten eine qualitative Vorauswahl bzgl. einer Gefährdungsanalyse durchgeführt werden. Es muß natürlich berücksichtigt werden, daß hier nur besondere Gefährdungen gemeint sind, nicht etwa die Sturzgefahr auf einer sicherheitstechnisch einwandfreien Treppe.

Der dokumentatorische Aufwand ist mit dem Auftragsannahmeformular zu bewältigen. Die SIFA kann in ihrer Gefährdungsanalyse weitergehende Betrachtungen dokumentieren und auch die Beurteilung durch Dritte revidieren. Sofern Gefährdungsanalysen vom Entleiher vorliegen, sind nur die für den Verleiher relevanten Maßnahmen gesondert zu dokumentieren.

Ein aus der Vielzahl von Gefährdungsanalysen resultierendes Kataster ist daher wünschenswert, um bei weiteren Überlassungen auf denselben Arbeitsplatz den Aufwand gering halten zu können. Die Bewältigung ist langfristig nur mit Hilfe der EDV möglich.

 

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